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ERBPACHTRECHT | GÜNSTIGER ZUM EIGENHEIM |
Mit Erbpacht die Baufinanzierung vergünstigen
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Wohneigentum gehört zu den Träumen vieler Menschen. Besonders beliebt ist dabei ein eigenes Haus im Grünen, in dem die Kinder behütet und in einer weitgehend umweltfreundlichen Umgebung wohnen können. Leider sind Grundstücke in Deutschland knapp, so dass die vorhandenen Grundstücke mittlerweile zu sehr hohen Preisen verkauft werden. Hohe Grundstückspreise bedeuten dabei auch hohe Finanzierungskosten, denn diese setzen sich schließlich aus den Kosten für das Grundstück sowie die Baukosten für das Objekt abzüglich eventuell vorhandener Eigenmittel oder vorhandenem Eigenkapital zusammen. In einigen Regionen Deutschlands müssen Bauherren heute sogar Grundstückspreise bezahlen, die auf dem Niveau der Baukosten liegen. Eine Alternative zum Kauf des Grundstücks ist daher das Erbpachtrecht. Dieses wird immer häufiger angeboten und stellt eine Art Miete des Grundstücks dar. Über einen festgesetzten Zeitraum von meist 99 Jahren können Erbpachtnehmer dabei das jeweilige Grundstück uneingeschränkt nutzen und auch ein Haus hierauf errichten. Die jährlich oder monatlich zu zahlende Pacht wird dabei direkt mit dem Erbpachtgeber vereinbart, die Pacht richtet sich dabei natürlich nach der Größe sowie der Lage des Grundstücks und den allgemeinen Grundstückspreisen im jeweiligen Ort. Im Erbpachtvertrag kann zudem eine Dynamik vereinbart werden, wonach die Höhe der Pacht jährlich um ein bis drei Prozent angepasst werden kann. Somit erhöht sich die Erbpacht analog der allgemeinen Preissteigerung.
Zum Ende des Erbpachtvertrages geht das Grundstück dann wieder an den Erbpachtgeber über, der ja über die gesamte Laufzeit Besitzer des Grundstücks war. Auch das hierauf errichtete Haus fällt dann an den Erbpachtgeber, der allerdings hierfür eine Entschädigungszahlung leisten muss. Um das Haus dann nicht zu verlieren, ist die Verlängerung des Erbpachtvertrages möglich.
Fazit Ein Erbpachtvertrag kann eine günstige Alternative zum Kauf eines Grundstücks sein. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die jeweils vereinbarte Pacht über die gesamte Laufzeit zu zahlen ist, weiterhin erlangt der Hauseigentümer dabei keinen Besitz am Grundstück, so dass die Schaffung vererbbarer Werte nicht gegeben ist.
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Abtretung der Grundschuld Vorfälligkeitsentschädigung bei Kredit-Ablösung
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