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DECKUNG, VORLÄUFIGE

Die vorläufige Deckung bestimmter Versicherungen

Bekommt man von einer Versicherung eine vorläufige Deckung, dann handelt es sich - und das wissen nur die wenigsten Versicherungsnehmer - um einen restlich eigenständigen Vertrag, der im Versicherungsvertragsgesetz definiert ist. Keinen Einfluss auf die vorläufige Deckung nimmt zunächst die Tatsache, ob die Prämie sowie auch der Zeitraum für die vorläufige Deckung in den letztlich zu schließenden Hauptvertrag aufgenommen werden.

Vorteilhaft bei der vorläufigen Deckung ist, dass der Versicherungsnehmer ab dem Zugang der Deckungszusage durch den Versicherer über sofortigen Versicherungsschutz verfügen kann. Geläufig ist die vorläufige Deckung im Bereich des Kfz-Antragswesens. Hierbei kann der Versicherungsschutz durchaus schon mit der Antragstellung durch den Versicherer erfolgen, wenn der Antrag durch einen von der Gesellschaft bevollmächtigten Vertreter angenommen wurde. Dies heißt, dass ein Versicherungsnehmer beispielsweise in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem Moment, indem der Vertreter der Versicherung die Doppelkarte oder die vorläufige Versicherungsnummer erteilt, Versicherungsschutz genießt - unabhängig davon, ob dies den Annahmekriterien der Versicherungsgesellschaft entspricht.

Der Begriff der vorläufigen Deckung zeigt aber auch gleichzeitig, dass es sich hierbei um eine zeitliche begrenzte Versicherung beziehungsweise einen zeitlich begrenzten Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer handelt. Daher ist auch der Begriff der Temporären Deckung geläufig. In der Regel endet die vorläufige Deckung mit Gültigkeit des Hauptvertrages. Es ist aber auch denkbar, dass die Vertragsverhandlungen scheitern und die vorläufige Deckung hierdurch endet oder dass der Antragsteller einen Widerruf ausspricht beziehungsweise den Versicherungsbeitrag nicht einlöst, somit keinen Versicherungsschutz mehr genießt.

Sinn macht die vorläufige Deckung vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Vertragsabschluss bis zum Zusenden des Versicherungsscheins und der Zahlung der Erstprämie ansonsten für den Versicherungsnehmer ohne diese vorläufige Deckungszusage kein Versicherungsschutz bestünde. Hierbei handelt es sich also um eine Art Überbrückungsphase, die bei den Schadenversicherern geläufige Praxis ist. Die Eigenständigkeit dieses Rechtsverhältnisses ist darin gegeben, dass rein rechtlich die vorläufige Deckungszusage und der Versicherungsvertrag juristisch streng getrennt werden. Dies kann beispielsweise dann relevant für den Versicherungsnehmer sein, wenn der Versicherungsantrag von der Versicherungsgesellschaft abgelehnt wird. (24092010)

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