Immer mehr Menschen machen sich Gedanken über ihre Zukunft. Das fängt heute schon bei den ganz jungen Menschen an. Viele haben in diesem Zusammenhang erkannt, dass sie selbst vorsorgen müssen, da die Absicherung durch den Staat schon lange nicht mehr ausreicht. Bei der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist dieser Umstand noch nicht ganz so gravierend. Schlimmer trifft es die Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf weiter auszuüben. Die finanziellen Einbußen, die man im Falle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hinnehmen müsste, sind enorm. Sollte sogar nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen, macht sich dies noch stärker bemerkbar. Aus diesem Grund sichern sich die meisten Menschen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet der versicherten Person Schutz, falls diese aus den oben genannten Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss man bedenken, dass man diese nur erhält, wenn man eine volle oder teilweise Erwerbsminderung erlangt hat. Den Begriff der Berufsunfähigkeit gibt es hier nicht mehr und wenn man ihn dennoch verwendet, dann heißt berufsunfähig nicht, dass man auch erwerbsunfähig ist. Allerdings haben manche Versicherungen in ihren Bestimmungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ähnliche Klauseln gepackt – die abstrakte und die konkrete Verweisung.
Bei der abstrakten Verweisung liegt ein leistungsfähiger Versicherungsfall nur dann vor, wenn die versicherte Person den versicherten Beruf nicht mehr ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, einen seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden anderen Beruf auszuüben, mit dem er seinen bisherigen Lebensstandard halten kann. Bei der konkreten Verweisung muss die versicherte Person eine andere, konkret benannte Tätigkeit aufnehmen, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sollte der Versicherte diese Tätigkeit nicht ausüben können, dann ist die Versicherung in der Leistungspflicht. Für den Versicherungsnehmer ist diese Variante der konkreten Verweisung die günstigere. Schließlich wird ihm hier bereits in den Vertragsbedingungen dargelegt, welchen Beruf er ersatzweise zu seinem alten Beruf ausüben muss. Nur wenn es dazu kommt, dass auch dieser Job nicht mehr ausgeführt werden kann, ist die Versicherung aus ihrer Leistungspflicht entlassen.
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