Auslandskrankenversicherungen sind dazu gedacht, auf Reisen in das Ausland gegen die anfallenden Kosten dort vorkommender unerwarteter Erkrankungen abzusichern. Das konkrete Angebot kann bei den einzelnen Versicherungsunternehmen variieren. Als Gemeinsamkeit gilt ein Versicherungsschutz mit weltweiter Gültigkeit. In der Regel wird der Vertrag für mindestens ein Jahr abgeschlossen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bei den meisten Anbietern beliebig viele Reisen möglich, die jeweils maximal acht Wochen dauern können. Bei Auslandskrankenversicherungen werden alle Kosten erstattet, die ärztlich angeordnet sind. Dazu gehören ambulante und stationäre Behandlungen, verordnete Medikamente, im Bedarfsfall der Transport zurück nach Deutschland, bzw. die Überführung im Falle des Todes.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist in jedem Fall, dass vorab die Rechnungen selbst beglichen und erst nach dem Auslandsaufenthalt im Detail der Versicherung vorgelegt werden. Es werden nur Rechnungen erstattet, auf denen neben dem Namen und der Anschrift des behandelnden Arztes auch die genaue Diagnose benannt wird. Darüber hinaus müssen alle medizinischen Leistungen genau aufgeschlüsselt, sowie die einzelnen Termine der Behandlungen mit Datum versehen sein.
Bei der Medikamentenerstattung werden nur solche anerkannt, die vom behandelnden Arzt ausdrücklich verschrieben und in einer Apotheke erworben wurden. Die Kosten für Medikamente, die nach eigenem Ermessen gekauft wurden, so zum Beispiel schmerzstillende Präparate, werden ohne vorliegende Verschreibung nicht erstattet.
Es dürfen bei Auslandskrankenversicherungen keine Kosten geltend gemacht werden, bei der die Erkrankung eine Folgeerscheinung einer bereits vor der Reise bestehenden Krankheit darstellt. Speziell in Bezug auf Zahnbehandlungen werden ausschließlich medizinische Notfallbehandlungen anerkannt, darunter meist nur rein schmerzstillende. Zahnsanierungen sind im Versicherungsumfang nicht erhalten.
Auslandskrankenversicherungen beinhalten grundsätzlich die freie Arzt- und Klinikwahl, sofern diese unweit des Erkrankungsortes liegen.
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