Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie dient dazu, den Beitrag, den eine sozialversicherungspflichtige Person leisten muss, zu begrenzen. Im Jahre 2008 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 43.200 Euro jährlich oder 3.600 Euro monatlich. Das bedeutet allerdings, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr Geld verdienen kann, er zahlt lediglich maximal auf diesen Betrag Beiträge zur Krankenversicherung. Wenn man vom durchschnittlichen Beitrag aller Krankenkassen ausgeht (~14%) sind 504€ monatlich zu entrichten, wovon der Arbeitgeber allerdings die eine Hälfte zahlt und der Arbeitnehmer die andere Hälfte + 0,9% Zuschlag. Das sind dann insgesamt 284,40 Euro, die man als Arbeitnehmer zu bezahlen hat.
Wer mehr Geld verdient, braucht trotzdem nicht mehr Beiträge bezahlen, man ist dann allerdings trotzdem nicht von der Versicherungspflicht befreit, hierfür gibt es eine andere, etwas höhere Grenze, diese liegt bei 48.150 Euro oder 4.012,50 Euro monatlich. Erst wenn man über diesem Satz liegt, entfällt die Versicherungspflicht bei einem Arbeitnehmer.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung entspricht nicht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, diese liegt mit 63.200 Euro noch einmal deutlich darüber.
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