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BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE KRANKENKASSE

Bis zu diesem Einkommen wird der Beitrag angesetzt

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse ist die Grenze, bis zu der die Krankenversicherung maximal ihre Beiträge erheben kann.

Die Krankenkassenbeiträge zur GKV hängen von der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen ab. Übersteigen diese Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, wird für die Berechnung der zu entrichtenden Beiträge nur die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung herangezogen. Somit bleibt der übersteigende Teil der Einnahmen bei der Höhe der abzuführenden Krankenkassenbeiträge unberücksichtigt.

Sobald der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse erreicht hat, bleibt der entsprechend seines Bruttogehalts bzw. -lohns abzuführende Krankenversicherungsbeitrag dennoch konstant, der Krankenkassenbeitrag wird also nach oben hin begrenzt.

Die Arbeitnehmer / Angestellte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, führen demzufolge einen niedrigeren prozentualen Anteil ihres Einkommens an die Krankenkasse ab als andere geringer verdienende Pflichtversicherte.

Die genaue Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen werden jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung in dem Verhältnis, in dem das Bruttoeinkommen je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Vorjahr zum entsprechenden Bruttoeinkommen im Vorvorjahr steht, angepasst. Für das Kalenderjahr 2008 beträgt sie 3.600,00 € monatlich bzw. 43.200,00 € jährlich. Für 2007 lagen diese Beträge bei 3.562,50 € pro Monat und 42.750 € pro Jahr. Diese bundesweit geltenden Grenzen gelten auch in der Pflegeversicherung.

Neben der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es zusätzlich eine Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, die bis vor einigen Jahren (bis 1.1.2003) noch identisch waren. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Grenzwert, bis zu dem Arbeitnehmer verpflichtet sind, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein. Dieser liegt derzeit über dem Wert der Beitragsbemessungsgrenze, um den Personenkreis der gesetzlich Versicherten zu erweitern und damit die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern.

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