Wer in der Ausübung seines Berufes einen Unfall erleidet, der ist über die gesetzliche Unfallversicherung der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Das schließt auch Unfälle ein, die auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte zurück zur Wohnung geschehen. Allerdings ist hier nur der direkte Weg versichert, im Falle eines Umweges erlischt der Schutz und man kann keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung stellen. Soweit ist auch alles klar und für jeden verständlich. Was aber geschieht, wenn man während der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleidet? Wer sichert die Personen in einem solchen Fall ab? Dies wird durch die Gemeindeunfallversicherung erledigt.
Bei der Gemeindeunfallversicherung handelt es sich auch um eine gesetzliche Unfallversicherung, die in erster Linie die Personen versichert, die in der kommunalen Selbstverwaltung beschäftigt sind. Allerdings haben die Gemeindeunfallversicherer auch noch andere Bereiche abzusichern. So sind alle Unfälle durch diese gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, die in der Regel durch Städte, Länder und Gemeinden reguliert werden müssen. Sehr häufig tritt der Schadenfall ein, wenn sich zum Beispiel in einer Schule ein Unfall ereignet. Schließlich sind die Kommunen in der Regel der Schulträger und als solcher auch für die Sicherheit der Schüler verantwortlich. Aber auch alle Personen, die im Namen der Kommune ein Ehrenamt ausüben, sind bei dieser Ausübung über die Gemeindeunfallversicherer geschützt.
Es gibt noch eine weitere Besonderheit, die eine Absicherung durch eine Gemeindeunfallversicherung gewährt. Jede Person, die nach einem Verkehrsunfall als Helfer an der Unfallstelle dabei ist, kann sich über den vollen Schutz aus dieser gesetzlichen Unfallkasse freuen. Sollte man während dieser Hilfstätigkeit eventuell verletzt werden, so wird die anschließende Behandlung in vollem Umfang durch die Gemeindeunfallversicherung übernommen und nicht von der eigenen Krankenkasse. Das hat für die verletzte Person den Vorteil, dass in einem solchen Fall die Zuzahlungspflicht entfällt. Auch eine sich anschließende Reha-Maßnahme wird von der Versicherung gezahlt.
|