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KONTRAHIERUNGSZWANG KFZ-VERSICHERUNG

KFZ-Versicherer müssen Kunden aufnehmen

Jedem Verkehrsteilnehmer ist bekannt, dass er nur dann mit einem Kraftfahrzeug auf unseren Straßen fahren darf, wenn dieses auch mit einer Kfz-Haftpflicht Versicherung ausgestattet ist. Das bedeutet für den Kfz-Halter, dass er sich um die entsprechende Versicherung bemühen und einen entsprechenden Antrag bei einer der zahlreichen Versicherungsgesellschaften stellen muss. Doch nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht eben nicht nur für den Kfz-Halter die Pflicht, eine solche Versicherung abzuschließen. Die Versicherungsgesellschaften werden in diesem Zusammenhang ebenfalls in die Pflicht genommen. Sie müssen jedem Antrag auf Versicherungsschutz für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zustimmen – sie unterliegen dem Kontrahierungszwang.

Hinter dem Begriff Kontrahierungszwang versteckt sich die Verpflichtung zum Eingang eines Rechtsgeschäftes, sprich Vertrag. Mit dem Kontrahierungszwang im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass niemand befürchten muss, in einem Schadenfall nicht entschädigt zu werden, weil der Schadensverursacher nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügt. Natürlich gibt es auch einige Ausnahmen, die die Versicherungsunternehmen von dem Kontrahierungszwang befreien. Allerdings muss zunächst einmal eine Vertragsannahme erfolgen, jedoch nur in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen. Der häufigste Grund für eine Ablehnung eines Antrags für eine Kfz-Haftpflichtversicherung liegt darin, dass der Antragsteller bereits früher Kunde der Versicherung war, jedoch seine Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hat. Wenn aus diesem Grund bereits die Versicherung gekündigt wurde, dann hat der Versicherer das Recht, den Antrag auf Versicherungsschutz abzulehnen.

Ein weiterer Grund für die Ablehnung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherer arglistig getäuscht hat, um so an den notwendigen Versicherungsvertrag zu gelangen. Eine solche Täuschung liegt unter anderem vor, wenn der Kfz-Halter dem Versicherungsunternehmen vorsätzlich falsche Angaben über das zu versichernde Fahrzeug oder aber über seine eigene Person macht. Sobald die Täuschung bekannt wird, hat der Versicherer das Recht, den bis dahin geltenden Vertrag sofort zu kündigen. Der Kfz-Halter kann dann sofort bei einem anderen Versicherungsunternehmen wieder einen neuen Antrag für eine Kfz-Haftpflichtversicherung stellen. Dieses muss dann diesen Antrag wieder annehmen, um dem Kontrahierungszwang Folge zu leisten. Eine grundsätzliche Ablehnung durch die Versicherung ist nicht zulässig. Insofern kann man sich immer sicher sein, dass man bei einem Schadenereignis mit einem Kraftfahrzeug seine Forderungen immer an eine Versicherung weiterleiten kann.

KFZ-Pflichtversicherungsverordnung
GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge





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