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GENERALI REISEGEPÄCKVERSICHERUNG

Urlaubsgepäck versichern bei Generali Versicherung

Es ist ganz sicher ärgerlich, wenn auf der Rückreise aus dem Urlaub die Erholung im Grunde genommen völlig dahin ist, weil das eigene Gepäck nicht mit ins Flugzeug gelangt ist, sondern auf dem Flughafen zurückgeblieben ist oder schlimmer noch, in ein anderes Flugzeug mit anderem Ziel gelangt ist. Gar nicht auszudenken in dem Zusammenhang ist, wenn das Gepäck bereits zu Urlaubsbeginn den Urlaubsort gar nicht erreicht hat und die Reisenden oftmals tagelang darauf warten müssen, bis die notwendigen Koffer dann endlich angekommen sind.

So ersetzt die in dem Zusammenhang abzuschließende Reisegepäckversicherung der Generali zwar nicht den Frust über das verloren gegangene Gepäck. Dennoch kann sich der Versicherte sicher sein, dass der Inhalt der Koffer, der unbestritten einen Wert darstellt ganz gleich ob nur Kleidungsstücke oder der unbedingt mitzunehmende Laptop darin enthalten sind, von seinem Geldwert her erstattet wird. Dabei gilt als Obergrenze eine Erstattung von 10 % Gesamtvolumens, maximal 500,00 €.

Im Versicherungsumfang enthalten sind die Gepäckstücke des Versicherungsnehmers sowie die des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder.

Die Generali Reisegepäckversicherung zahlt auch dann, sollten die Gepäckstücke verloren gegangen oder durch Dritte entwendet worden sein. Eine Erstattung erfolgt nicht, sollte das Gepäck am Zoll beschlagnahmt oder durch so genannte höhere Gewalt wie Kriege oder Naturkatastrophen beschädigt worden sein. Das gilt auch für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung entstanden sind.

Damit die Reisegepäckversicherung auch tatsächlich leistet ist jeder Versicherte gehalten, sofort nach Kenntnis des Schadens bzw. des Gepäckverlustes diesen vor Ort auch anzuzeigen. Verlangt die Versicherung eigene Nachforschungen, müssen diese z.B. durch eine Bescheinigung durch das Fundbüro nachgewiesen werden, um eine finanzielle Leistung durch die Versicherung zu erhalten. Auch muss nahezu immer nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Verlust des Gepäckes nicht um Fahrlässigkeit im Sinne von unbeaufsichtigtem Stehen lassen des Koffers gehandelt hat.

 

Letzte Änderung am Donnerstag, 29. Dezember 2011 um 12:20:41 Uhr.


Alte Leipziger Reisegepäck-Versicherung
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