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ABTRETUNG DER GRUNDSCHULD

Was muss man wissen?

Bei einer Grundschuld handelt es sich um ein sogenanntes Grundpfandrecht, welches in den § 1191 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich somit um eine gesetzlich geregelte Sachsicherheit. Unterschieden wird hierbei zwischen Buchgrundschulden, welche nur ins Grundbuch eingetragen werden, und Briefgrundschulden, für welche zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Bei einer Buchgrundschuld muss der Briefausschluss explizit eingetragen werden.

Grundschulden werden grundsätzlich zu Gunsten eines bestimmten Gläubigers im Grundbuch eingetragen, meist im Zusammenhang mit einer Objektfinanzierung, und können zunächst auch nur durch diesen als Sicherheit herangezogen werden. Nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten oder auch bei Ablösung der Verbindlichkeiten ist es jedoch möglich, eine Abtretung der Grundschuld an einen anderen Gläubiger vorzunehmen.

Die Grundschuld ist, im Gegensatz zur Hypothek, eine abstrakte Sicherheit, d.h. vom Bestand der besicherten Forderung unabhängig, und kann deshalb besonders einfach erneut als Sicherheit herangezogen werden. Hierfür ist eine notariell beglaubigte oder eine privatschriftliche Abtretung erforderlich. Dabei gibt es verschiedene Arten der Abtretung, welche, abhängig von der Grundschuldart und der Anforderung des neuen Gläubigers, möglich sind.

Grundsätzlich immer möglich ist eine notariell beglaubigte Abtretung, welche es dem neuen Gläubiger ermöglicht, die Abtretung grundbuchamtlich vollziehen zu lassen. Gleichzeitig ist dies jedoch auch die kostenintensivste Variante der Grundschuldabtretung, da sowohl die Notarkosten als auch die Grundbuchkosten anfallen. Alternativ ist auch eine privatschriftliche Grundschuldabtretung möglich, welche deutlich geringere Kosten verursacht, da weder Notar- noch Grundbuchkosten anfallen.

Bei Buchgrundschulden wird durch den neuen Grundschuldgläubiger meist eine notarielle Abtretung gefordert, da nur mit dieser ein grundbuchamtlicher Vollzug und damit die Eintragung des neuen Gläubigers ins Grundbuch erfolgen kann. Nur in diesem Fall ist eine einfache und zeitnahe Verwertung der Sicherheit möglich. Privatschriftliche Abtretungen finden dagegen meist bei Briefgrundschulden Anwendung, da hier bereits eine privatschriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefes ausreichend sind. Bei Briefgrundschulden ist deshalb aus dem Grundbuch auch nicht immer zweifelsfrei der aktuelle Gläubiger erkennbar.


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