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HINTERBLIEBENENRENTE

Die Rente an die Hinterbliebenen

Die Hinterbliebenenrente unterteilt sich in die Witwen- und Witwerrente sowie die Waisenrente, die an Kinder verstorbener Elternteile zur Auszahlung gelangt. Der Sinn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente ist darin gegeben, dass eine Versorgung hinterbliebener Familienmitglieder gewährleistet werden soll, die dies nicht oder nicht vollständig selbst erwirtschaften können. Somit nimmt die Hinterbliebenenrente die Unterhaltsersatzfunktion ein. Die Leistung gesetzliche Hinterbliebenenrente erfolgt durch die gesetzlichen Rentenversicherer, hier an Witwen und Waisen oder Halbwaisen.

Bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente erfolgt eine Einkommensanrechnung teilweise statt. Einkünfte, die der hinterbliebene Ehepartner erzielt, werden in Abzug von Anspruchsleistungen aus der Hinterbliebenenrente gebracht. Dabei ist grundsätzlich in die Große und Kleine Witwen- und Witwerrente zu unterscheiden. Hier richten sich die Einstufungen des hinterbliebenen Ehepartners an dessen eigenem Alter sowie auch an der Anzahl und dem Alter der hinterbliebenen Kinder aus. Generell erfolgt die Leistung der Großen Witwen- und Witwerrente als Hinterbliebenenrente immer dann, wenn der Ehepartner ein eigenes oder das Kind des verstorbenen Ehepartner in eigener Obhut hat, das noch nicht älter als 18 Jahre ist. Auch nach Erreichen des 45. Lebensjahres des verwitweten Ehepartners besteht ein Anspruch auf die Große Witwen- oder Witwerrente. Erwerbsminderung des verwitweten Ehepartners oder aber die Betreuung eines behinderten Kindern, unabhängig von dessen Alter, können weitere Fakten für den Bezug der Großen Witwen- und Witwerrente sein. Alle anderen hinterbliebenen Ehepartner erhalten die Kleine Witwen- oder Witwerrente. Die Gesetzliche Rentenversicherung sieht eine stufenweise Steigerung des Bezugsalters für die Große Witwen- und Witwerrente von 45 auf 47 Jahre vor.

Bei der Hinterbliebenenrente in Form der Waisenrente wird in die Halbwaisen- und Vollwaisenrente unterschieden. Auch hier erfolgt die Einkommensanrechnung, so dass die Hinterbliebenenrente sich auch für Halb- und Vollwaisen aus der Tatsache heraus, dass bereits ein Einkommen besteht, reduzieren kann. Mit Erlangung der vollen Erwerbstätigkeit und der Erzielung vollständiger eigener finanzieller Einkünfte entfällt für den Waisen der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.






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