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PORTABILITÄT DER ALTERSVORSORGE

Das Guthaben der bAV irgendwie mitnehmen?

Die betriebliche Altersvorsorge existiert noch aus einer Zeit, in der häufigere Wechsel des Arbeitsplatzes die Seltenheit waren. Da sich dies mittlerweile geändert hat, wurde mit einer Portabilitätsregelung die Mitnahme des bisher angesparten Kapitals ermöglicht. Wer eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat und den Arbeitgeber wechselt, muss dabei allerdings einige Dinge beachten.

Für ältere Verträge, die vor dem Jahre 2005 abgeschlossen wurden, gibt es kein gesetzliches Recht zur Mitnahme der betrieblichen Altersvorsorge. Hier ist der Arbeitnehmer auf das Wohlwollen des bisherigen und des neuen Arbeitgebers angewiesen. Ist eine Mitnahme nicht möglich, dann erfolgt eine weitere Verzinsung beim bisherigen Träger der Altersvorsorge und der Arbeitnehmer muss beim neuen Arbeitgeber einen neuen Vertrag abschließen. Dies hat bei einem häufigeren Wechsel des Arbeitsplatzes allerdings hohe Verwaltungskosten zur Folge.

Neue Portabilitätsregelung ab 2005

Die neu geschaffene Portabilitätsregelung gilt für alle Verträge, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersvorsorge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung eingezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat dann zwei Möglichkeiten. Er kann den Vertrag privat weiterführen und hierfür eine Riesterförderung in Anspruch nehmen. Allerdings gehen dann die Steuer- und Sozialabgabenersparnisse verloren. Deshalb ist es lohnender, den Vertrag zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Bei einem Arbeitgeberwechsel werden dann die bisher erworbenen Anwartschaften in einen Kapitalbetrag umgerechnet und in die Altersvorsorge des neuen Arbeitgebers wieder einbezahlt. Dies hat zudem den großen Vorteil, dass die Rentenleistungen später aus einer Hand bezahlt werden.

Der Arbeitnehmer kann allerdings bei einem Arbeitgeberwechsel die Form der Altersvorsorge nicht frei wählen. Diese wird alleinig vom Arbeitgeber bestimmt. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bisher in einen Pensionsfonds einbezahlt hat, der neue Arbeitgeber aber eine Direktversicherung bevorzugt, dann muss der Pensionsfonds nicht weitergeführt werden. Es gibt noch eine weitere negative Nebenwirkung beim Jobwechsel. Der Arbeitnehmer muss einen neuen Vertrag abschließen, wodurch neue Gebühren fällig werden. Zudem sind die Konditionen zumeist bei neueren Verträgen schlechter als beim bisherigen Vertrag. Die Versicherungen kalkulieren ihre Verträge jeweils auf den aktuellen Zahlen zur Lebenserwartung. Da diese steigen, verschlechtern sich die angebotenen Konditionen entsprechend. Zudem ist der garantierte Zinssatz zum 01.01.2001 auf 2,25 Prozent gesunken. (2011)

 

Altersvorsorge mitnehmen (Portabilität der baV) |
© Thomas Reimer / Fotolia

Weiterführend zu Portabilität der Altersversorgung

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