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STILLHALTEERKÄRUNG IM ERBBAURECHT

Stillhalte-Erklärung des Grundstück-Besitzers

Viele Bauherren, die ihren Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen wollen, entscheiden sich heute für ein Erbbaugrundstück. Diese Grundstücke werden nicht käuflich erworben, sondern sie bleiben im Besitz eines Fremden. Für die Nutzung wird ein jährlicher Erbbauzins bezahlt. Der Vorteil eines Erbbaurechts ist, dass der Kaufpreis für das Grundstück eingespart werden kann, was insbesondere in Regionen mit hohen Bodenwerten eine gute Lösung sein kann. Nachteilig ist jedoch, dass jährlich die Erbbauzinsen an den Eigentümer bezahlt werden müssen.

Das Erbbaurecht wird in den meisten Fällen für eine Dauer von 99 Jahren vereinbart. Sofern der Hausbesitzer selbst nicht so lange lebt, kann er das Erbbaurecht auch an seine Erben weitergeben. Im Rahmen der Stillhalteerklärung des Erbbaurechts verpflichtet sich der Eigentümer des Grundstücks zur Einhaltung verschiedener vertraglicher Pflichten, die auch bei einer etwaigen Zwangsversteigerung wichtig sein könnten.

Die Stillhalteerklärung wird in der Regel in Zusammenhang mit dem Vertrag zum Erbbaurecht vereinbart. Wesentlicher Bestandteil ist, dass es nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich ist, ins Grundbuch Rechte einzutragen, die mit dem Erbbaurecht gleichrangig sind oder die sogar vorrangig eingetragen werden. Zusätzlich werden Vereinbarungen getroffen, die den Verkauf des Grundstücks betreffen. Ein solcher Verkauf ist laut Stillhalteerklärung nur dann möglich, wenn der Käufer die auf dem Grundstück eingetragenen Rechte und Pflichten und somit auch das Erbbaurecht entsprechend mit übernimmt.

Sollte der Hausbesitzer seine Ratenzahlungen mit der Bank nicht mehr erfüllen können, droht die Zwangsversteigerung. In diesem Fall kann der Inhaber des Grundstücks zwar die rückständigen sowie die aktuellen Erbbauzinsen berechnen und einfordern, künftige Zinszahlungen können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden. Erst bei einem etwaigen Verkauf bleiben auch die Erbbauzinsen bestehen und müssen vom neuen Eigentümer erbracht werden. Mit der Stillhalteerklärung sichert sich die Bank also das Recht auf die mögliche Zwangsversteigerung. Auch wird das eingetragene Vorkaufsrecht des Eigentümers im Rahmen einer Zwangsversteigerung außer Kraft gesetzt. Da der Inhaber des Grundstücks einer möglichen späteren Zwangsversteigerung zustimmt, muss die Stillhalteerklärung öffentlich beglaubigt werden. (02.03.2011)

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