Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer in Deutschland eine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können aber Personen von dieser Pflicht befreit werden. Im Einzelnen kann dies im Wesentlichen folgende Personengruppen betreffen:
- Angestellte und Selbständige, die entsprechend gesetzlicher Bestimmungen Mitglied sind in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe
- selbständige Handwerker, die mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt haben
- Lehrer oder Erzieher an Privatschulen, wenn sie dort eine beamtenähnliche Versorgung erhalten (auf Antrag des Arbeitgebers).
Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich. Wenn Befreiungsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, so gilt die Befreiung vom Tag des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an. Ansonsten gilt der Tag des Eingangs des Antrags.
Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit. Bei Angestellten und Lehrern kann sie sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit beziehen. Dabei sind jedoch Einzelregelungen zu beachten, etwa eine notwendige zeitliche Begrenzung.
Auch Existenzgründer können drei Jahre lang von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Dies betrifft insbesondere selbständige Personen, die einen festen Auftraggeber haben. Die Deutsche Rentenversicherung gibt hierüber genaue Auskünfte. |