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VERSICHERUNGSPFLICHT

Gesetzliche Grundlage der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht liegt juristisch im deutschen Sozialgesetzbuch (SGB) begründet. Inhaltlich ist dort der allgemeine Versicherungszwang von Gesetzes wegen festgeschrieben. Eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Versicherungsverhältnis besteht im deutschen Recht für die Gesamtheit der Sozialversicherungen. Die juristischen Grundlagen zur Pflichtversicherung betreffen die Krankenversicherung in § 5 SGB V, die Pflegeversicherung in den §§ 20 f. SGB XI, die Rentenversicherung §§ 1f. SGB VI, die Arbeitslosenversicherung § 25 ff. SGB III, sowie die Unfallversicherung § 2 SGB VII.

Die Versicherungspflicht ist in der Regel autark von einem Versicherungsvertrag beziehungsweise einer spezifischen Entscheidung des Versicherungsanbieters. Ferner entsteht die Pflicht zu einer Versicherung frei von Beitragszahlungen oder einer Anmeldung. Eine Ausnahme bildet in diesem Punkt die Künstlersozialversicherung. Im Falle der Rentenversicherung müssen vor dem Leistungsbezug Beiträge gezahlt worden sein. In den übrigen Sozialversicherungen ist dies nicht notwendig.

Versicherungspflicht besteht in Deutschland für Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Studenten, Rentner, selbständige Landwirte, Handwerker und Künstler. Eine Befreiung, mit Ausnahme der Pflegeversicherung, kann von Arbeitnehmern, Studenten und Handwerkern beantragt werden. Die zustimmungsfähigen Ausnahmen sind ebenfalls im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Arbeitslosengeldempfänger und Bezugsberechtigte von anderen Ersatzleistungen sind ebenfalls versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Menschen mit bestimmten Handicaps.

In Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung existiert, zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeitszweigen, eine Erweiterung um Kinder und Schüler während des Aufenthaltes in der Lernstätte. Dies gilt auch für Studenten. Pflegebedürftige, Hilfeleistende, Gefangene, Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, sowie Blutspender gehören ebenfalls zu dieser Gruppe.

Von der Sozialversicherungspflicht sind Selbständige, außer Handwerker und Landwirte, befreit. Dies gilt auch für Freiberufler, Beamte, Geistliche mit geringem eigenen Einkommen, Bundeswehrsoldaten. Ferner existieren einzelne Ausnahmen, die sich jedoch nur auf eine oder zwei Pflichtversicherungen beziehen.


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