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DIREKT VERSICHERUNGEN IM RAHMEN DER BAV

Betriebliche Altersvorsorge via Gehaltsumwandlung

Direkt Versicherungen sind ein Bestandteil der betrieblichen Altersvorsorge. Sie werden für all jene Personen angeboten, die als Angestellte bzw. Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis haben. Der Angestellte vereinbart auf freiwilliger Basis, dass ein Teil seines Bruttoeinkommens als Prämie für eine Direkt Versicherung verwendet wird.

Direkt Versicherungen lassen sich auf drei unterschiedliche Arten aufnehmen: als Fonds-Police, als Kapital-, sowie als Rentenversicherung. Innerhalb einer gesetzlich festgelegten Jahressumme von derzeit maximal 1752 Euro (Stand 2008) werden entsprechende monatliche Prämien in Wunschhöhe des Arbeitnehmers an den Versicherungsträger direkt vom Gehalt abgezogen und überwiesen. Je nach vertraglicher Vereinbarung bekommt der Versicherungsnehmer zu einem vorab definierten Zeitpunkt die Lebensversicherung ausbezahlt.

Varianten von Direkt Versicherungen

Direkt Versicherungen werden von einem Betrieb in zwei Varianten ermöglicht: als betriebseigene Altersvorsorge und als externe Versicherung. Der Angestellte kann hierbei nicht entscheiden, welche konkrete Versicherung er möchte. Der Modus wird jedoch in der Regel mit dem Personalrat abgestimmt. Falls in einem Betrieb noch keine diesbezügliche Regelung gegeben ist, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf den Abschluss einer Direkt Versicherung. Als Vorteil gilt, dass die Versicherung nicht an eine einzelne Arbeitsstelle gebunden ist, sondern vom Arbeitnehmer mitgenommen werden kann. Der nächste Betrieb ist dann verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen.

Betriebe können Direkt Versicherungen wahlweise in Form individueller oder gruppenbezogener Verträge anbieten. Üblicherweise gewähren die Versicherungsunternehmen hohe Rabatte, wenn Gruppenverträge abgeschlossen werden. Diese Option ist dementsprechend rentabel für größere Betriebe mit hohen Mitarbeiterzahlen.

Als Pluspunkt zu werten ist der Umgang mit der Direkt Versicherung bei Arbeitslosigkeit. Die Versicherung wird grundsätzlich nicht auf die staatlichen Leistungen angerechnet. Der Versicherungsnehmer kann hierbei zwischen einer Freistellung und einer freiwilligen Fortsetzung wählen.


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