Menschen, die in Folge eines Unfalls oder einer Erkrankung ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können, sind berufsunfähig. Im Fall einer Berufsunfähigkeit stand bis zum Jahr 2001 die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente ein, um den Verdienstausfall durch Zahlung einer Rente auszugleichen. Im Jahr 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente jedoch gestrichen. Nur noch Personen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden, können eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch nehmen. Jüngere Menschen hingegen haben keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mehr, sie erhalten nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Die Höhe dieser Rente ist abhängig davon, wie lange ein Mensch noch arbeiten kann. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob diese Arbeitsfähigkeit im einmal erlernten Beruf oder aber in einem anderen Beruf vorhanden ist. Man spricht von einer Verweisung in andere Berufe. Nur dann, wenn Betroffene auch diese Arbeiten weniger als drei Stunden pro Tag ausüben können, kann die volle Erwerbsminderungsrente beansprucht werden. Bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis sechs Stunden wird die halbe Erwerbsminderungsrente ausgezahlt, können Betroffene sogar mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten, werden keine gesetzlichen Leistungen fällig.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich danach, wie lange Betroffene vor ihrer Erkrankung oder vor dem Unfall in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wie hoch das Einkommen zu diesem Zeitpunkt war. Neben einer einzuhaltenden Wartefrist müssen Versicherte in den vorangegangenen 60 Monaten mindestens 36 Monate Pflichtbeitragszeiten nachweisen können. Bei einem durchschnittlichen Einkommen von 29.300 Euro pro Jahr können Versicherte nach 25 Versicherungsjahren mit einer vollen Erwerbsminderungsrente von 653 Euro in den alten Bundesländern und 574 Euro in den neuen Bundesländern rechnen. Nach 35 Versicherungsjahren erhöht sich die Auszahlsumme auf 915 Euro bzw. 804 Euro, nach 45 Versicherungsjahren erhalten Versicherte sogar Leistungen in Höhe von 1.176 Euro bzw. 1.034 Euro. Zu beachten ist, dass es sich bei den genannten Summen um die volle Erwerbsminderungsrente handelt. Wer lediglich Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente hat, muss diese Beträge halbieren. Dabei wird deutlich, dass die Leistungen kaum ausreichen, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher sehr sinnvoll. (20101212) |