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ARBEITSMARKTRENTE |
Wann gibt es die sog. "Arbeitsmarkt-Rente" bei EU?
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Was immer sich die Erfinder der großen Rentenreform gedacht haben, wird den wirklich Betroffenen wohl immer ein Geheimnis bleiben. Fakt ist jedoch, dass sie es sind, die die Folgen dieser Reform auszubaden haben. Die wohl größte Veränderung wurde im Bereich der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vorgenommen. Während es früher im Falle der Berufsunfähigkeit noch eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gab – nämlich die Berufsunfähigkeitsrente – so gibt es das heute nicht mehr. Selbst der Berufsschutz, den es seitens der gesetzlichen Rentenversicherung einmal gab, ist komplett erloschen. Lediglich die Personen, die vor dem 01.01.1961 geboren sind, können einen solchen Berufsschutz noch für sich beanspruchen. Allerdings gibt es eben jene Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr. Es gibt jetzt nur noch die Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Rente wegen Erwerbsminderung teilt sich auf in die volle und teilweise Erwerbsminderung und ist an klare Vorgaben gebunden, die die betreffende Person erfüllen muss. In der Regel ist es in den Fällen von Berufsunfähigkeit so, dass es oft nur zu einer Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt. Diese ist für all jene Personen gedacht, die nur noch eine tägliche Arbeitsleistung von drei bis sechs Stunden erreichen. Da diese Rente nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt, kann man sich sehr leicht vorstellen, dass die Betroffenen mit diesem geringen Einkommen kaum über die Runden kommen. Obendrein ist diese Rente auch noch zeitlich befristet und muss zur Verlängerung der Frist immer neu beantragt werden. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, der steht demnach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kann dort für in Frage kommende Stellen vermittelt werden. Dass dies nicht immer einfach ist, steht dabei außer Frage.
Und hier kommt dann die sogenannte Arbeitsmarktrente ins Spiel. Diese ist eigentlich nichts anderes als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Normalerweise erhält man diese ja nur, wenn man nicht mehr in der Lage ist, wenigstens drei Stunden täglich zu arbeiten. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass man lediglich die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt und dennoch die volle Leistung erhält. Das ist immer dann der Fall, wenn die betreffende Person zwar noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber auf dem freien Arbeitsmarkt besteht einfach keine Möglichkeit der Vermittlung. Wenn es zu einer solchen Konstellation kommt, dann kann man auch die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Man spricht dann jedoch von der Arbeitsmarktrente. Auch sie ist zeitlich begrenzt und muss nach Ablauf immer wieder neu beantragt werden. Dabei werden dann immer wieder die Voraussetzungen neu überprüft. In einigen wenigen Fällen entscheidet der Rententräger aber auch sofort auf eine unbefristete Rentenzahlung. Diese erhält man dann so lange, bis man schließlich in Altersrente geht. (Juli 2011) |
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Weiterführend zur Arbeitsmarktrente:
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