Die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU Rente) aus der Gesetzlichen Rentenversicherung wurde im Jahr 2000 abgeschafft. Wenn der Anspruch vor dem 01.01.2001 entstand, bleibt er erhalten, wobei Versicherte, wenn sie diese Rente vor dem 63. Lebensjahr erhalten, pro Jahr mit einem Abzug von 0,3 % pro Monat rechnen müssen (max. 10,8 %). Der Abzug bleibt auch bei Übergang in eine andere Rente, wie Alters-, Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Die Berechnungshöhe der EU Rente ist immer, wie bei der Altersrente, von den Beitragsjahren und dem Einkommen abhängig. Seit dem 01.01.2001 gibt es Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch, wenn gesundheitlich bedingt überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Vom Facharzt muss bescheinigt werden, dass zukünftig nur noch eine Beschäftigung von weniger als 3 Stunden am Tag möglich sind. Wird ärztlich bescheinigt, dass in der Woche pro Tag 3 - 6 Stunden irgend eine Tätigkeit ausgeführt werden kann, gibt es nur eine Teilrente. Kann der Geschädigte pro Tag 6 Stunden irgend eine Tätigkeit ausführen, gibt es nichts. In der Regel ist selbst die volle Rente bei Abzug von 10,8 % nur Hartz IV Niveau. Teilrenten liegen oft noch darunter.
Bedenken muss jeder auch, dass irgend eine Tätigkeit alles, auch ein schlecht bezahlter Job, bedeutet, der angenommen werden muss. Anspruchsberechtigt ist nur, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört, dass der Betreffende mindestens 3 Jahre in die Gesetzliche Rente als Pflichtversicherter eingezahlt haben musste. Die Wartezeit von 5 Jahren muss mit Eintritt der vollen Erwerbsunfähigkeit erfüllt sein.
Jede Erwerbsunfähigkeitsrente wird immer nur für 3 Jahre genehmigt. Danach muss die Bedürftigkeit erneut überprüft werden. Besteht neben der Erwerbsunfähigkeitsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsunfähigkeitsrente kommen. Gleiches trifft auch zu, wenn neben der EU Rente noch eine andere Rente (Unfallrente) gezahlt wird. Zusätzliche Einkommen über 400 € im Monat können dazu führen, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente / EU Rente teilweise, oder ganz gestrichen wird. |