Während die Krankenversicherung für Personen, die ein bestimmtes Einkommen überschreiten, und damit nicht zwangsläufig in der gesetzlichen Pflichtversicherung versichert sind, eine freiwillige Versicherung ist, ist die Pflegepflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
Die Pflegepflichtversicherung muss jede Person abschließen, sowohl diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, als auch der Kreis der über eine PKV privat versicherten Personen.
Grundsätzlich soll die Pflegeversicherung die Pflegekosten bis zu einem bestimmten festgelegten Betrag tragen. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass jeder Arbeitnehmer, Arbeiter oder Selbstständige in die Pflegeversicherung einzahlt.
Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung sind dann im Folgenden für alle Bedürftigen gleich. Allerdings wird die benötigte Pflege je nach Schwere der Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen unterteilt.
Der Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung beträgt 1,7 Prozent vom zu versteuernden Bruttoeinkommen. Im Angestelltenverhältnis tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zu gleichen Teilen, wer freiwillig krankenversichert ist, muss den Beitrag alleine zahlen. Zudem müssen Personen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben, und keine Kinder haben, monatlich einen Aufschlag von 0,25 Prozent zusätzlich zu den 1,7 Prozent zahlen. |