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SCHADENFREIHEITSRABATTÜBERTRAGUNG AUTOVERSICHERUNG

Möglichkeiten der Übertragung von KFZ SF-Rabatten

Eine Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes in Haftpflicht und Vollkasko auf einen anderen Versicherungsnehmer ist nur unter bestimmten, bei fast allen Versicherern ähnlichen, in den (AKB) genannten Voraussetzungen möglich. Dies gilt auch dann, wenn der bisher SFR-Berechtigte (Dritte) bei einem anderen Versicherer versichert ist / war.

1. Das Fahrzeug des VN muss zu der selben oder einer niedrigeren Fahrzeuggruppe als das Fahrzeug des bisher SFR-Berechtigten (Dritter) gehören. Siehe folgende Tabelle:

Übertragung von - auf | ja/nein | Begründung

KRAD/Leichtkraftrad auf PKW | ja | gleiche Fahrzeuggruppe
PKW auf KRAD/Leichtkraftrad | ja | gleiche Fahrzeuggruppe
Campingfahrzeug auf PKW | ja | gleiche Fahrzeuggruppe
PKW auf Campingfahrzeug | ja | gleiche Fahrzeuggruppe
LKW auf PKW | ja | LKW höhere Fahrzeuggruppe
PKW auf LKW | nein | PKW niedrigere Fahrzeuggruppe
PKW auf landw. Zugmaschine | ja | PKW höhere Fahrzeuggruppe
landw. Zugmaschine auf PKW | nein | landw. Zugmaschine niedrigere Gruppe

2. VN und Dritter müssen in häuslicher Gemeinschaft leben. Jedoch ist eine häusliche Gemeinschaft als Voraussetzung nur bei SFR-Übertragung zwischen Eltern und Kindern sowie bei Eheleuten nicht erforderlich.

3. Der VN muss das letzte Fahrzeug (auch Vorfahrzeug) des Dritten regelmäßig gefahren und in diesem Zeitraum ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen haben. Wenn der VN nicht lange genug den Führerschein hat, um den beim Dritten vorhandenen SFR selbst "erfahren" zu haben, wird der SFR entsprechend gekürzt. (Eine SFR-Übertragung ist also nicht möglich, wenn z. B. im Vertrag des Dritten vereinbart ist, dass nur der VN und/oder sein Partner fahren und der SFR jetzt auf ein Kind des VN, das erstmals ein eigenes Auto versichert, übertragen werden soll. Grund: das Kind kann das Fahrzeug im Vertrag des Dritten nicht regelmäßig gefahren haben oder zum Vertrag des Dritten wurden falsche Angaben zum Fahrer gemacht.)

4. Zwischen dem Ende der regelmäßigen Benutzung des Fahrzeugs des Dritten bzw. dem Tod des Dritten und der Beantragung der SFR-Übertragung (mit gesondertem Vordruck) dürfen bei allen Versicherungen nicht mehr als 12 Monate liegen.

5. Der gesonderte Vordruck muss vollständig ausgefüllt und vom Berater oder Makler, dem VN und Dritten unterschrieben möglichst zusammen mit dem KFZ-Antrag eingereicht werden.

6. Es ist für den Dritten "immer" auch die SFR-Verzichtserklärung auszufüllen und zu unterschreiben, es sei denn, er ist verstorben.

Wissenswertes zu Schadenfreiheitsrabatten

Rabattschutz / Rabattretter Bei Kfz Versicherungen ist es üblicherweise so, dass es einen so genannten Schadenfreiheitsrabatt...







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