Verwenden Arbeitnehmer ihr privates Fahrzeug auftragsgemäß oder in vom Arbeitgeber billigender Weise und kommt es auf der Fahrt zu einem Unfall, ist der Arbeitgeber zum Ersatz des Kaskoschadens an dessen PKW verpflichtet. Dabei kommt es auf ein etwaiges Verschulden des Dienstgebers nicht an. Der verschuldensunabhängige Ersatzanspruch setzt voraus, dass das Arbeitnehmerfahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers verwendet wurde. Hätte der Arbeitnehmer die dienstliche Tätigkeit auch ohne Fahrzeug durchführen können und nutzt diesen aus reiner Bequemlichkeit, steht dem Arbeitnehmer kein Ersatz zu.
Gesetzt den Fall, dass der Mitarbeiter vollkaskoversichert ist, wird dieser die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen, aber vom Arbeitgeber den Ersatz für die Selbstbeteiligung und für den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts fordern. Allerdings sind höhere Ansprüche denkbar, wenn lediglich eine Teilkaskoversicherung bestand.
Der Arbeitgeber wird durch das Angebot einer speziellen Vollkaskoversicherung für Dienstreisen vor diesen Fällen geschützt. Diese Art von Versicherung wird allerdings nicht sehr häufig geboten. Die Abwägung, ob eine entsprechende Versicherung nötig ist, obliegt allein dem Arbeitgeber. Er sollte Informationen über den Wert der von den Mitarbeitern eingesetzten Fahrzeuge einholen. Sind die Fahrzeuge relativ teuer / wertvoll, sollte der Dienstgeber über eine Dienstreisekaskoversicherung nachdenken. |