Die „abstrakte Verweisung“ findet im Versicherungswesen bei Verträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung Anwendung. Sie wird sowohl bei der eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in den Vertrag aufgenommen und ist eine nachteilige Klausel für den Versicherungsnehmer.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet dem Versicherungsnehmer bei Berufsunfähigkeit Schutz vor finanziellen Folgen, indem sie an den Versicherungsnehmer eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zahlt. Ist im Versicherungsvertrag eine abstrakte Verweisung verankert, hat die Versicherungsgesellschaft das Recht, den Versicherungsnehmer dazu zu verpflichten, einen anderen Beruf auszuüben, als er ursprünglich erlernt oder ausgeübt hat. So kann zum Beispiel ein Handwerker, der seinen Beruf aufgrund von Problemen mit den Gelenken nicht mehr ausüben kann, nach Ansicht der Versicherung durchaus noch als Nachtwächter arbeiten. Die neue Tätigkeit muss also nur den persönlichen Lebensumständen entsprechen und im Rahmen von bisheriger Ausbildung und Erfahrung liegen. Der Versicherungsnehmer hat allerdings die Möglichkeit, einen anderen Beruf und damit die abstrakte Verweisung abzulehnen, wenn das Einkommen recht deutlich (meist 20 % und mehr) unter dem Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit liegt.
Wenn in einem Versicherungsvertrag die abstrakte Verweisung enthalten ist, muss der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Versicherungsgesellschaft die Leistung verweigert, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausüben kann. Als Versicherungsnehmer sollte man deshalb unbedingt darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auf die abstrakte Verweisung im Vertrag verzichtet. Viele Versicherungen tun dies mittlerweile aufgrund des starken Wettbewerbs und bieten Verträge ohne abstrakte Verweisung an. Die Klausel ist in der Regel fast nur noch in Altverträgen zu finden. |