Der Hinterbliebenenschutz im möglichen Todesfall wird oft unterschätzt. Vor allem junge Menschen beschäftigen sich nur sehr selten und ungern mit diesem Thema, was sicher ein Stück weit nachvollziehbar ist. Allerdings könnte eine fehlende Absicherung im Fall der Fälle verheerende Folgen haben. Zum Beispiel, wenn der Hauptverdiener einer Familie mit Kindern verstirbt. Erhebliche finanzielle Einschnitte wären die Folge.
Um zumindest die finanziellen Folgen eines Todesfalls zu mindern, bietet sich der Abschluss einer Risikolebensversicherung an. Bei einer solchen Versicherung lassen sich vergleichsweise hohe Todesfallsummen mittels relativ geringer Beiträge finanzieren. Eine Auszahlung wird jedoch nur im Todesfall der versicherten Person vorgenommen. Einen Ansparcharakter bietet die Risikolebensversicherung nicht.
Der Abschluss einer Lebensversicherung ist zunächst immer ein Antrag durch den Kunden. Das heißt, der Versicherer kann die Versicherung einer bestimmten Person ablehnen bzw. nur mit Risikoaufschlägen akzeptieren. Das ist zum Beispiel dann oft der Fall, wenn Personen sehr speziellen Hobbys nachgehen, die das Risiko des Versicherers erhöhen. Ein klassisches Beispiel ist das Fallschirmspringen. Solch ein Hobby sollte bei Antragstellung natürlich nicht verschwiegen werden. Es führt aber im Regelfall zu Preisaufschlägen oder sogar zur Antragsablehnung. Ein weiteres Szenario in diesem Fall wäre der so genannte Risikoausschluss. Der Versicherer kann den Antrag zur Lebensversicherung annehmen, jedoch jegliches Risiko im Zusammenhang mit diesem Hobby ausschließen. Grundsätzlich würde also Schutz bestehen, jedoch eben nicht für die Ausübung des Hobbys. Auch bei sehr gefährlichen Berufen, beispielsweise Sprengmeister oder Ähnlichem, schließen Versicherer Todesfallrisiken in beruflicher Verbindung aus. Auch hier wird also ein vertraglicher Risikoausschluss vereinbart.
Grundsätzlich müssen bei Antragsstellung für eine Risikolebensversicherung Gesundheitsfragen beantwortet werden. Stellt sich im Nachhinein eine Frage als absichtlich falsch beantwortet heraus, dann ist der Versicherer im eintretenden Todesfall zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. Zumindest dann, wenn der Todesfall im Zusammenhang mit der nicht wahrheitsgemäß beantworteten Frage steht – zum Beispiel bei einem Todesfall aufgrund einer schwerwiegenden Vorerkrankung des Herzens oder ähnlich schwer wiegenden Erkrankungen. (20101216 / 640569) |