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VERMÖGENSHAFTPFLICHT: VERMÖGENSSCHÄDEN VERSICHERN |
Haftpflichtversicherung von/für Vermögensschäden
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Die Vermögenshaftpflicht oder noch genauer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Police aus dem gewerblichen Versicherungssegment. Die Vermögenshaftpflicht übernimmt - wie für eine Haftpflicht typisch - die Prüfung von Schadensersatzansprüchen Dritter, wehrt unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab und leistet bei begründeten Forderungen im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme. Das Besondere an der Vermögenshaftpflicht ist, dass sich diese Versicherung nur auf Vermögensschäden Dritter bezieht und zwar auf echte Vermögensschäden - solche, die nicht aus Personen- oder Sachschäden resultieren oder mit diesen in Verbindung stehen.
Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Gutachter und Buchhalter sind nur einige Beispiele für die eine Vermögenshaftpflicht in Frage kommt. Zweckmäßig - teilweise sogar bindend - ist diese Versicherung für Berufe, in denen beratende, prüfende, verwaltende, vermittelnde oder auch beurkundende Dienste im Mittelpunkt stehen. Maßgeblich also solche Tätigkeiten, bei denen die vermögensbezogenen Interessen dritter Personen relevant sind und vertreten werden. Da sich aus diesen Tätigkeiten Vermögensschäden ergeben können, die womöglich immense Schadensersatzansprüche zur Folge haben, und da der Schadenverursacher vollständig haftet, ergibt sich die Bedeutung der Vermögenshaftpflicht für diese Berufsgruppen. Hierüber wacht selbst der Gesetzgeber, dementsprechend besteht für einige Tätigkeiten sogar die Pflicht zum Abschluss einer Vermögenshaftpflicht. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater unterliegen einer solchen Verpflichtung.
Eine beachtenswerte Besonderheit innerhalb der Vermögenshaftpflicht - neben der ausschließlichen Abdeckung von Vermögensschäden - ist die Definition des Versicherungsfalls. Der berufliche Fehler ist hier Versicherungsfall, nicht der eigentliche Eintritt des Schadens, denn dieser kann zeitlich erst viel später erfolgen bzw. offenkundig werden. Daher gewährt diese Versicherung eine entsprechende Nachhaftung. |
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