Die Dienstreisekasko deckt den Fall ab, bei dem ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder auch in dessen Auftrag dienstlich nutzt. Ein Unfall, der im Zusammenhang mit der Dienstreise oder Dienstfahrt mit dem privaten Pkw entsteht, muss hinsichtlich der daraus resultierenden Kosten aus Schäden vom Arbeitgeber getragen werden. Die Schuldfrage steht hier außen vor. Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos sowie zum Schutz vor hieraus resultierenden Ersatzansprüchen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die sogenannte Dienstreisekasko-Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Dienstreisekasko werden die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, die diese aus betrieblichen Gründen nutzen, gegen unterschiedliche Sachschäden abgesichert.
Versichert sind innerhalb der Dienstreisekasko auch Fahrzeuge, die sich nicht im Besitz des Mitarbeiters befinden. Wird also das Fahrzeug des Ehepartners oder auch Lebensgefährten für dienstliche Fahrten oder Reisen genutzt, untersteht auch dieses der Dienstreisekasko. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Dienstreisekasko auf bestimmte Gruppen von Mitarbeitern seines Unternehmens einzuschränken. Die Dienstreisekasko wird nicht als Einzelvertrag für jeden Mitarbeiter, sondern als Rahmenvertrag abgeschlossen.
Die Dienstreisekasko umfasst gemäß der Rechtsprechung alle Schäden, die innerhalb der betrieblichen Fahrt am Fahrzeug entstanden sind. Wichtig ist allerdings, dass der Schaden im Betätigungsumfeld des Arbeitgebers im Einsatz war und dass der Einsatz des Fahrzeugs für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig war. Fährt der Mitarbeiter aus reiner Bequemlichkeit zum entsprechenden Dienstort, obwohl dieser auch fußläufig erreichbar gewesen wäre, greift die Dienstreisekasko nicht.
Wichtig zu wissen ist aber, dass im Rahmen der Dienstreisekasko dem Mitarbeiter am zustande kommen des Schadens auch eine Mithaftung zugesprochen werden kann. Bei grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber nämlich nicht in der Haftung - somit auch nicht die Dienstreisekasko. Besteht nur leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters, muss der Arbeitgeber für entstandene Schäden wiederum haften.
Der Gerling-Konzern ist einer der großen deutschen Versicherungsgesellschaften, der die Dienstreisekasko anbietet. Auch die Allianz Versicherungen haben die Dienstreisekasko in ihrem Produktprogramm. |