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GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG IM ÜBERBLICK

Krankenversichert über eine GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung gehört zum deutschen Sozialversicherungssystem. Über die gesetzliche Krankenversicherung sind mehr als 70 Millionen Menschen der deutschen Bevölkerung in heute über 200 verschiedenen Krankenkassen versichert.

Die gesetzliche Krankenversicherung funktioniert nach dem Solidarprinzip. Die Beiträge für die Krankenversicherung sind abhängig vom Bruttoeinkommen der Versicherten und werden bei Arbeitnehmern zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Bis zu einem Einkommen von 50.850 EUR (2012) besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte mit höherem Einkommen können als freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.

Familienangehörige ohne Einkommen und Kinder von Versicherten in der GKV können beitragsfrei mitversichert werden. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Sachleistungen erbracht, das bedeutet, dass der Versicherte, wenn er zum Arzt geht, bis auf die Praxisgebühren einmal im Quartal, keine weiteren Ausgaben hat. Der Arzt rechnet mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Dazu haben alle in der GKV Versicherten eine entsprechende Chipkarte im Scheckkartenformat, die sie beim Arzt vorlegen.

Für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten besteht unabhängig von ihrem Einkommen der gleiche Anspruch auf medizinische Versorgung, wobei dabei darauf geachtet wird, dass diese Leistungen wirksam sind und der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Für eine Reihe von medizinischen Leistungen müssen alle Patienten entsprechende Zuzahlungen leisten, so zum Beispiel bei vielen rezeptpflichtigen Medikamenten aus der Apotheke, bei Krankenhausaufenthalten oder Kuren und auch für bestimmte Heil- und Hilfsmittel, die ihnen gewährt werden. Insgesamt muss ein Versicherter nur Zuzahlungen bis zur sogenannten persönlichen Belastungsgrenze erbringen, diese liegt für chronisch Kranke bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens und für alle Anderen bei maximal 2 Prozent.

Zufrieden GKV-versichert

© drubig-photo/Fotolia
Trotz vieler Kritik und dem Image der "Medizin zweiter Klasse" sind die Masse der Bürger bei gesetzlichen Krankenkassen versichert und kommen damit ganz gut über die Runden - zumindest deutlich besser als in fast allen anderen Ecken der Welt.

Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen

Etwa 95 Prozent der durch die gesetzlichen Krankenkassen erbrachten Leistungen werden vom Gesetzgeber vorgeschrieben und sind somit bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen diejenigen Behandlungen, die medizinisch notwenig und wirtschaftlich sind. Dies geschieht unabhängig vom im Einzelfall entrichteten Beitrag. Ehepartner ohne eigenes Einkommen sowie Kinder können kostenfrei mitversichert werden.

Bei den restlichen 5 Prozent der Leistungen handelt es sich um Wahlleistungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessungsspielraumes erbringen können. Welche Leistungen die einzelnen GKVs / Krankenkassen hierbei anbieten, ist den jeweiligen Satzungen zu entnehmen. Je nach Krankenkasse handelt es sich hierbei um besondere Kuren zur Vorsorge, Zusatzimpfungen sowie die Kosten-Übernahme bei alternativen Heilmethoden.

Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus werden die allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Unterbringung im Mehrbettzimmer übernommen. Der Versicherte muss hierfür einen Eigenanteil in Höhe von 10 Euro pro Tag übernehmen. Dies jedoch für maximal 28 Tage. Arzneimittel werden von der GKV übernommen, sofern diese nicht frei verkäuflich sein. Auch hierfür besteht für den Versicherten ein Eigenanteil. Auf Verordnung des Arztes werden zudem die Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bezuschusst. Außerdem übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die medizinisch empfohlenen Krebsvorsorge-Untersuchungen. Dies gilt bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr und bei Männern ab dem 45. Lebensjahr.

Für allgemeine Zahnbehandlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie anderen ambulanten Behandlungen. Bei benötigtem Zahnersatz wird ein Festzuschuss gewährt. Die Höhe ist dabei abhängig vom Befund des Zahnarztes. Der Zuschuss ist jedoch unabhängig von der jeweils ausgeführten Behandlung. Kieferorthopädische Behandlungen werden jedoch nur für Personen unter 18 Jahren übernommen. Seit dem 01.01.1999 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, sofern diese bei einem zugelassenen Therapeuten durchgeführt werden.

Ein weiteres Leistungsmerkmal der GKV ist die Zahlung von Krankengeld. Bei einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen das Gehalt. Danach zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehaltes. Die Krankenkassen zahlen Krankengeld für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Zudem können Eltern von Kindern unter 12 Jahren bei einer Krankheit des Kindes 10 Arbeitstage pro Jahr zuhause bleiben. Voraussetzung für den Erhalt von Kinderkrankengeld ist eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes. Gesetzlich versicherte Personen können alle vier Jahre eine dreiwöchige Kur bewilligt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kur geeignet ist, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung zu beseitigen bzw. zu lindern.

Es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Krankenkassen. Zu den bekanntesten zählen die Betriebskrankenkassen (BKK) sowie die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Die Beitragssätze liegen bei allen gesetzlichen Krankenkassen seit dem 01.01.2011 bei 15,5 Prozent, wovon der Arbeitnehmer 8,2 Prozent übernimmt. Kommt eine Krankenkasse mit dem erhaltenden Anteil aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie von den Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. (20.07.2011)

 

© Florian Hiltmair / Fotolia

GKV: Wer kann wie und wann wechseln?

Die gesetzliche Krankenkasse ist in Deutschland eine Pflichtversicherung, der nahezu alle Arbeitnehmer sowie Rentner und Studenten angehören. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze erzielen. In diesem Fall kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und in eine private Versicherung wechseln. Auch Selbstständige oder Freiberufler können häufig in die PKV wechseln, da sie meist nicht versicherungspflichtig sind. Doch auch wenn es für Pflichtversicherte keinen Weg aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem gibt ist es möglich, sich eine Krankenkasse nach Wahl zu suchen. Der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist Versicherten grundsätzlich mit einer Frist von zwei Monaten möglich. Wer also im Juni kündigt, kann die neue Versicherung dann ab dem 01. September des gleichen Jahres nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass man bei seiner aktuellen Krankenversicherung mindestens 18 Monate lang versichert war. Dies ist die gesetzliche Mindestversicherungszeit, die Versicherte unbedingt einhalten müssen.

Eine Sonderkündigung kann gegenüber der gesetzl. Kasse nur dann ausgesprochen werden, wenn die Versicherung die Beiträge erhebt. Aufgrund des Einheitsbeitrages ist dies jedoch nicht mehr möglich. Allerdings haben die Versicherungen die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Wird dieser Beitrag neu erhoben oder erhöht, ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von vier Wochen möglich.

Grundsätzlich unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenkassen nur in wenigen Bereichen. So sind die Beiträge seit einiger Zeit aufgrund des Gesundheitsfonds einheitlich, so dass die Konkurrenz aus diesem Grund nicht mehr besteht. Allerdings bieten einige Krankenkassen einen besseren Service für ihre Versicherten sowie die Nutzung von Zusatzangeboten wie Beratungen oder Sportkurse. Diese können einen echten Mehrwert bieten und somit einen Wechsel der KGV sinnvoll machen.

Zusätzlich zum Wechsel innerhalb der GKV ist es auch bisher privat Versicherten unter Umständen möglich, den Wechsel (zurück) in eine gesetzliche Krankenkasse zu vollziehen. Ein solcher Wechsel ist allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft. So ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse von bisher privat Versicherten nur dann möglich, wenn diese das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist dies der Fall, kann der Wechsel zum Beispiel dann erfolgen, wenn das Einkommen plötzlich sinkt und nun nicht mehr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Eltern plötzlich Teilzeit arbeiten. Auch bei Aufgabe der Selbstständigkeit kann es möglich sein, den Wechsel in die GKV zu vollziehen (16.06.2011).






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