Die Betriebskrankenkassen (BKK) sind Teil des gesetzlichen Krankenkassensystems innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie gelten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind Bestandteil des Sozialversicherungssystems und unterliegen den Richtlinien für gesetzliche Krankenkassen gemäß Sozialgesetzbuch.
Es gibt circa 190 Betriebskrankenkassen in Deutschland. In ihnen sind knapp 14 Millionen Menschen versichert.
Die Betriebskrankenkassen werden von einem Arbeitgeber für den eigenen Betrieb eingerichtet und unterliegen hierbei der mehrheitsfähigen Zustimmung der Angestellten. Voraussetzung für das Errichten einer Betriebskrankenkasse ist ein Minimum von 1000 Angestellten innerhalb einer Einrichtung. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Kasse die Mittel zur Leistungssicherung ihrer Mitglieder aufbringen kann.
Die Betriebskrankenkassen verwalten sich selbst und haben entsprechend einen Verwaltungsrat, der sowohl durch die Arbeitgeber-, als auch die Arbeitnehmerseite vertreten wird.
Betriebskrankenkassen sind für die jeweiligen Angestellten eines Betriebes ein freiwilliges Angebot. Diese können sich darüber hinaus in jeder anderen gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl versichern lassen.
Bei den Betriebskrankenkassen wird zwischen jenen mit und ohne Öffnungsmoratorium unterschieden. Das bedeutet, dass manche Kassen eine Mitgliedschaft auch Personen ermöglichen, die nicht im zugehörigen Betrieb angestellt sind, andere hingegen bieten diese Option nicht.
Die Betriebskrankenkassen werden seit Beginn der Wahlfreiheit des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers immer weniger. Darüber hinaus haben sich mehrere kleine Betriebskrankenkassen bereits zu größeren Kassen zusammen getan und fusioniert.
Die Betriebskrankenkassen sind in Landesverbänden organisiert. Der Hauptsitz einer jeweiligen Kasse gilt hierbei als Zuordnungskriterium für den konkreten Landesverband. Alle Landesverbände zusammen bilden den BKK-Bundesverband. |