Die Innungskrankenkasse (IKK) gehört zu den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland und unterliegt damit den Richtlinien des Sozialgesetzbuches im Kontext des Sozialversicherungssystems. Sie ist in erster Linie zuständig für die Mitglieder von Innungen sowie für ihre Beschäftigten. Innungen sind Fachorganisationen für Handwerker und gehören zu den Institutionen des öffentlichen Rechts. Ursprünglich wurden alle handwerklichen Betriebe, die Mitglied in einer Trägerinnung waren, automatisch der zugehörigen Innungskrankenkasse zugeteilt. Die Angestellten waren verpflichtet, in diesem Fall der Innungskrankenkasse anzugehören. Seit der Öffnung der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 1996, verbunden mit dem Prinzip der freiwilligen Wahl der Kasse, gab es eine Vielzahl an Fusionen unter den Innungskrankenkassen, die sich dadurch zu Landeskassen zusammengetan haben. Im Vergleich zum Zeitraum vor 1996 mit etwa 150 Innungskrankenkassen in der gesamten Bundesrepublik, existieren heute nur noch 15 dieser Kassen. Die Innungskrankenkasse hat etwa 6 Millionen Mitglieder. Das Prinzip der Selbstverwaltung hat zur Folge, dass seit der Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Sinne der Wählbarkeit sämtliche Innungskrankenkassen in Deutschland für jeden frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob eine Zugehörigkeit zu einem Handwerksbetrieb vorliegt oder nicht. Eine Einschränkung gibt es bei einigen Innungskrankenkassen, die bundeslandabhängig arbeiten und nur Personen zugänglich sind, die in eben diesem Bundesland leben oder arbeiten. Die Innungskrankenkassen sind organisiert als Zusammenschluss im IKK Bundesverband, dessen Sitz in Bergisch Gladbach ist. Zentrale Funktionen dieses Verbandes werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen ausgeführt. Dieser Verband existiert seit Anfang des Jahres 2008. |