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RENTNER-KRANKENKASSENBEITRAG

Beiträge von Rentnern zur Krankenversicherung GKV

Bereits seit 1983 müssen auch Rentner Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Bei der Berechnung der Beiträge wird unterschieden danach ob die Rentner zu Erwerbszeiten pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Bei Rentnern, die in ihrem Berufsleben pflichtversichert waren, werden nicht alle Arten von Einkünften zur Berechnung des Beitrages herangezogen. Im Gegensatz dazu werden bei Rentnern, die freiwillig in der Ersatzkasse versichert waren, alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Der aktuelle Beitragssatz für Rentner beträgt seit dem 01.01.2011 8,2 Prozent.

Beitrag für pflichtversicherte Rentner

Als pflichtversichert gelten Rentner, wenn sie mindestens 90 % der 2. Hälfte des Berufslebens bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Die erste Bezugsgröße zur Berechnung des Beitrages stellen die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Der Rentner zahlt allerdings nur 50 Prozent des Beitrages, die andere Hälfte wird vom Träger der Rentenversicherung übernommen. Für den Fall, dass ein pflichtversicherter Rentner eine Betriebsrente bezieht, muss er hierauf die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe selbst bezahlen. Dazu sind Beiträge zur Krankenversicherung auch auf Einkommen aus selbstständiger Arbeit zu zahlen. Die Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die betreffende Krankenkasse abgeführt.

Beitrag bei freiwillig versicherten Rentnern

Auch bei pflichtversicherten Rentnern ist die erste Bezugsgröße, der Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hiervon werden Beiträge gemäß dem aktuellen Beitragssatz berechnet. Freiwillig versicherte Rentner können bei Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen. Es wird vom Rentenversicherungsträger ein Zuschuss bis zu 50 Prozent des Beitrages gewährt. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer Betriebsrente müssen freiwillig versicherte Rentner auch auf alle anderen Einkünfte Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Dies können Mieten, Einkünfte aus Wertpapieren oder selbstständige Einkommen sein. Für diese Einkommen muss der Rentner die Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze selbst bezahlen.

Sonderfall familienversicherte Mitglieder

Nicht erwerbstätige Hausfrauen, die bei ihrem Ehepartner kostenlos mitversichert waren, haben die Möglichkeit auch als Rentner kostenfrei versichert zu bleiben. Hierfür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung besteht nur, wenn die betreffende Person die Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht erreicht. Zudem darf das Gesamteinkommen nicht mehr als 360 Euro bzw. 400 Euro im Falle einer geringfügigen Beschäftigung betragen. Eventuelle Kindererziehungszeiten werden hierbei allerdings nicht berücksichtigt.

 

Auch Rentner zahlen ihren Krankenkassenbeitrag >
© Andrea Arnold / Fotolia


Krankenkassenprämien






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